Neue Corona-Regeln: Das gilt am Arbeitsplatz

Seit dem 20. März 2022 gibt es keine Home-Office-Pflicht mehr. Dennoch arbeiten noch immer zahlreiche Menschen von zu Hause aus.

Die neuen Regeln im Überblick

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, das am 18. März im Bundestag beschlossen wurde, gelten am Arbeitsplatz neue Regeln. Die Verantwortung wird in weiten Teilen an den Arbeitgeber übertragen. Dieser soll nun selbst entscheiden, welche Maßnahmen er in seinem Unternehmen für sinnvoll erachtet.

Das heißt, es liegt in seinem Ermessen, ob Abstandsregeln eingehalten werden müssen, oder ob eine Maskenpflicht gelten soll. Darüber hinaus entfallen die Homeoffice-Pflicht und 3G am Arbeitsplatz.

Was der Wegfall der Home-Office-Pflicht bedeutet

Bis zum 20. März 2022 waren Arbeitgeber verpflichtet Arbeitnehmer, die Bürotätigkeiten ausübten, ins Home-Office zu schicken. Die Arbeitnehmer wiederum mussten Folge leisten, außer es sprachen schwerwiegende Gründe dagegen.

Mit dem Wegfall der Pflicht können beide Partien gemeinsam entscheiden, welche Lösung im individuellen Fall am sinnvollsten ist. Denn der Bund rät den Betrieben nach wie vor zu prüfen, inwiefern die Arbeit im Home-Office möglich wäre.

Denkbar sind auch Modelle, bei denen die Arbeitnehmer nur ein paar Tage der Woche zu Hause arbeiten und an den anderen Tagen ins Büro kommen. Das hätte den Vorteil, dass das Büro insgesamt leerer wäre, sodass Abstände besser eingehalten werden könnten und sich das Infektionsrisiko dadurch verringern würde. 

Auch wenn keine Pflicht mehr besteht, können Arbeitgeber auf Ihre Angestellten zugehen, indem Sie Ihnen die Fortführung anbieten. Wenn die Arbeit aus dem Home-Office in der Vergangenheit gut funktioniert hat und der Arbeitnehmer damit zufriedener scheint, lässt sich auf diese Weise ein entspanntes und positives Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kreieren.

Zufriedene Angestellte leisten meist bessere Arbeit und kündigen auch nicht aus heiterem Himmel heraus. Somit wäre das eine Win-Win-Situation für beide Seiten. Tatsächlich sind die Zahlen der Beschäftigten im Home-Office auch mit dem Wegfall der Pflicht noch immer hoch.

Viele Betriebe haben die Chancen des neuen Modells erkannt und ihre Arbeitnehmer profitieren oftmals von einer besseren Work-Life-Balance. 

3G am Arbeitsplatz gilt nicht mehr

Auch die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz wurde aufgehoben. Arbeitnehmer müssen also keinen Nachweis mehr darüber erbringen, dass Sie geimpft, getestet oder genesen sind. Arbeitgeber werden vom Bund aber angehalten, das individuelle lokale Infektionsgeschehen stets im Auge zu behalten und gegebenenfalls mit Maskenpflicht oder einem wöchentlichen Testangebot darauf zu reagieren.

Schließlich ist es für den Betrieb auch schädlich, wenn plötzlich die Hälfte der Belegschaft in häuslicher Isolation ist und nicht mehr zur Arbeit kommen kann. Weitgreifende Ausbrüche gilt es nach wie vor zu verhindern.

Die Verantwortung dafür liegt aber nun in den Händen der Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es frei, sich selbst regelmäßig zu testen und so auch einen kleinen Beitrag für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz zu leisten.  

Wie sieht es mit der Isolationspflicht aus?

Arbeitnehmer, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist, müssen sich unverzüglich für mindestens fünf Tage in Isolierung begeben. In dieser Zeit können sie also nicht auf der Arbeit erscheinen. Das gilt auch für vollständig geimpfte Personen. Am fünften Tag nach dem positiven Testergebnis endet die Isolierung. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig.

Ausnahmen gelten in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Dort wird die Isolation erst nach einem negativen Testergebnis und frühestens fünf Tage nach dem positiven Ergebnis beendet.  

Welche Regelungen gibt es bezüglich der Impfung?

Da kein 3G mehr am Arbeitsplatz herrscht, müssen Arbeitnehmer auch keine Impfung mehr nachweisen. Wenn Sie aber Ihre Impfung auffrischen möchten oder sich jetzt doch noch dazu entscheiden, sich erstimpfen zu lassen, muss der Arbeitgeber Sie dafür während der Arbeitszeit freistellen.

Oftmals ist das über den Betriebsarzt gewährleistet. Sollte das nicht der Fall sein, darf der Arbeitnehmer auch das Angebot einer Impfstelle oder bei seinem Hausarzt während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. 

DANKE, FÜR‘S ZU ENDE LESEN!

JETZT NICHTS MEHR VERPASSEN!

Die spannendsten Geschäftsideen und noch mehr Wissen gibt es auch direkt per E-Mail.
Trage Dich hier ein und Du bekommst den kostenlosen Newsletter ab sofort monatlich zum mitlesen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner