Existenzgründer müssen von Anfang an auf eine ordnungsgemäße Buchführung achten, unabhängig davon, ob sie einen Steuerberater beschäftigen oder nicht.
Die Einnahmen sind ebenso sorgfältig zu dokumentieren wie die Ausgaben, für alles muss es Belege geben. Zu entscheiden ist die Umsatzsteuerpflicht, von der sich Kleinunternehmer nach § 19 UStG befreien lassen können, wenn sie weniger als 17.500 Euro Jahresumsatz erzielen (werden). Das bedeutet, dass sie von ihren Kunden keine Umsatzsteuer vereinnahmen können, ebenso können sie die auf eigene Rechnungen bezahlte Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug bringen.
Es muss nicht auf die Umsatzsteuerpflicht verzichtet werden, oft erleichtert es aber enorm die Verwaltung. Auf die Buchführung zu verzichten würde bedeuten, sich einer Schätzung durch das Finanzamt zu unterwerfen. Diese fällt oft verheerend zuungunsten des Gründers aus.
Buchführungspflicht Ja/Nein?
Eine eindeutige Rechtsvorschrift ergibt sich aus dem § 238 HGB (Handelsgesetzbuch), der die Buchführungspflicht für Kaufleute manifestiert. Die Aufzeichnungen müssen auch für Dritte nachvollziehbar sein. Ob es sich um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt, wird nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und des Betriebes entschieden.
Dieser Passus betrifft Freiberufler, die nicht per Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind, wenn ihre Einnahmen einen einfachen Überblick ermöglichen. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle einer Steuerprüfung derjenige die besseren Karten hat, der sich auf eine ordnungsgemäße Buchführung stützen kann. Ohnehin wird diese für die Jahressteuererklärung benötigt.
Buchführungspflichtige Firmen nach § 238 HGB sind auch nach steuerrechtlichen Bestimmungen zur Buchführung verpflichtet. Hierzu legt der § 141 AO (Abgabenordnung) fest, dass die Bilanzierungs- und Buchführungspflicht für folgende Unternehmen gilt:
- Gewerbebetriebe ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro und/oder einem Gewinn von 50.000 Euro
- Flächen der Land- und Forstwirtschaft, deren Wirtschaftswert mindestens 20.500 Euro und/oder deren Gewinn mindestens 30.000 Euro jährlich beträgt
Einnahmen-/Überschussrechnung und Buchführungspflicht
Beim Nichtvorliegen der oben genannten Bedingungen nach § 141 AO genügt die Einnahmen-/Überschussrechnung. Hier ist die Bilanzierungspflicht nach § 141 AO von der Buchführungspflicht nach § 238 HGB strikt zu unterscheiden. Bilanzierungspflichtig sind die oben genannten Betrieb (Jahresumsatz >500.000 Euro, als Land-/Forstwirt Flächenwert >20.500 Euro, die Gewinne werden nachrangig betrachtet).
Buchführungspflichtig sind Gewerbetreibende beziehungsweise Vollkaufleute, die man von Freiberuflern unterscheiden möchte. Jeder, der ein Gewerbe anmeldet (Freiberufler müssen das nicht tun), sollte an die Buchführungspflicht denken. Eine mangelnde Buchführung kann zu Strafzahlungen führen, die Abgabenordnung sieht beispielsweise beim Nichtvorliegen von wesentlichen Unterlagen eine Sanktion von mindestens 2.500 Euro vor.
Darüber hinaus werden die Steuern geschätzt, was immer nachteilig wirkt. Gewerbetreibende und sonstige Vollkaufleute unterscheiden sich von Freiberuflern durch die Struktur ihrer Vorgänge. Sie haben einen wesentlich erhöhten Anteil an Rechnungen, die steuerlich relevant sind und ohne Buchführung nicht nachvollzogen werden können. Auch liegt der Kostenanteil mit meist 70 bis 90 Prozent signifikant über dem von Freiberuflern (gewöhnlich rund 10 bis 20 Prozent).
Umsatzsteuerpflicht
Wie oben erwähnt sind Unternehmer und Freiberufler ab einem Jahresumsatz von 17.500 Euro zum Ausweis der Umsatzsteuer verpflichtet. Es wird stets der zurückliegende Jahresabschluss als Berechnungsgrundlage herangezogen. Sollten im vergangenen Jahr 17.500 Euro nicht erreicht worden sein, kann sich der Steuerpflichtige im laufenden Jahr für die Abrechnung nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) entscheiden.
Diese Entscheidung entlastet verwaltungstechnisch ein wenig, bringt aber Umstellungen bei der Kalkulation mit sich und führt bei hohen Rechnungen mit Mehrwertsteuer zu einem Verlust, da der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist. Hier sollte im Einzelfall genau geprüft werden, was für den Unternehmer/Freiberufler günstiger ist.
Die Einnahmen-Überschuß-Rechnung (EÜR)
kann im Grunde mit einer Excel-Tabelle erledigt werden, wobei auf den Ausweis der Mehrwertsteuer bei sämtlichen Rechnungen zu achten ist. Auch die Trennung zwischen 7 und 19 Prozent Mehrwertsteuer (Deutschland, 2012) muss vorgenommen werden.
Es gibt auch Softwareprogramme für die EÜR, die Programme heißen fibuman, voks EÜR, WISO EÜR, MonKey Bilanz oder Lexware Easy Plus. Sie helfen bei der Kontierung der einzelnen Vorgänge, die sich nach dem wirtschaftlichen Umfang des Geschäftsbetriebes richtet. Meist werden als Rechnungskonten die Mieten, Gehälter/Provisionen, Sozialabgaben, Waren-/Materialbezug, Fuhrpark, Porto/Telekommunikation und Sonstiges geführt, aber das ist bei jedem Unternehmen sehr speziell.
Die Belege müssen zu jedem Vorgang vorliegen, bei Barumsätzen muss zwingend ein Kassenbuch geführt werden. Auch ein Fahrtenbuch ist unerlässlich.
Ein Gastbeitrag der Scopevisio AG.