Wer ein Unternehmen gründet, ist häufig verpflichtet, während der ersten zwei Jahre jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Aus diesem Grund sollten Existenzgründer sich unbedingt mit den zu leistenden Umsatzsteuern auskennen. Dazu gehört auch die Einfuhrumsatzsteuer, die auf importierte Waren aus Drittländern außerhalb der EU erhoben wird. Aber wann genau fällt sie an? Und wie hoch werden derartige Warenlieferungen versteuert?
Importwaren müssen versteuert werden
Werden Waren innerhalb der Europäischen Union versandt, erhebt der Staat auf sie eine Mehrwertsteuer. Kommt die Lieferung hingegen aus einem Drittland außerhalb der EU, wird die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällig. Diese wird von der Zollverwaltung erhoben und muss stets von demjenigen bezahlt werden, der die Ware gekauft hat. Ob es sich dabei um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt, spielt hier keine Rolle.
Diese Einfuhrabgabe wird erhoben, weil bei einer Lieferung aus einem Nicht-EU-Land dort keine Umsatzsteuer fällig wird, wie es innerhalb der EU mit der Mehrwertsteuer der Fall wäre. Um sicherzugehen, dass die Ware nicht vollkommen umsatzsteuerfrei beim Verbraucher endet (was Händlern außerhalb der EU einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde), fällt deshalb beim Import die Einfuhrumsatzsteuer an.
Bei der Erhebung der Steuer spielt es einzig und allein eine Rolle, von wo die Ware geliefert wird. Dies sollten Unternehmer beachten, denn viele Händler bzw. Hersteller haben ihren Geschäftssitz zwar innerhalb der EU, lagern ihre Waren aber in einem Drittland. So ist es also möglich, ein Produkt zum Beispiel in Portugal zu bestellen, das aber trotzdem aus China versandt wird. Auch in diesem Fall fällt die Einfuhrumsatzsteuer an.
Manche EU-Gebiete gelten ebenfalls als Drittland
Es gibt vereinzelte Gebiete, die zwar zu einem Mitgliedsstaat der EU gehören, aber nicht zu deren Umsatzsteuergebiet zählen. Damit gelten diese Gebiete rechtlich gesehen als Drittland, weshalb auf Importe aus diesen Regionen ebenfalls eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.
In Deutschland beispielsweise betrifft das die Nordseeinsel Helgoland sowie die Gemeinde Büsingen am Hochrhein. Letztere zählt zwar offiziell zum Bundesland Baden-Württemberg, ist aber komplett von Schweizer Territorium eingeschlossen. Aus diesem Grund gilt sie zollrechtlich als Drittland.
Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer gleicht dem der Mehrwertsteuer und liegt in der Regel bei 19 Prozent. Einige bestimmte Waren werden allerdings nur mit 7 Prozent besteuert. Dies betrifft zum Beispiel:
- Lebensmittel
- bestimmte lebende Tiere (z. B. Rinder, Schafe und Hühner)
- Genussmittel wie Tabakwaren oder Kaffee
- Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
- Blumen
- Bücher und Zeitschriften
- Brennholz, Sägespäne und Holzabfälle
- Rollstühle
- orthopädische Vorrichtungen und Prothesen
Eine komplette Liste aller Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, findet sich in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent wird wohlgemerkt nicht auf den bloßen Warenwert erhoben, sondern auf den Zollwert der Ware. Dieser beinhaltet neben dem Warenwert auch die Transportkosten bis zum ersten Bestimmungsort auf EU-Gebiet. Außerdem können (sofern anfallend) im Zollwert auch Versicherungskosten sowie Steuern und Zölle, die im Ausland erhoben werden, enthalten sein.
Wollen Unternehmer berechnen, wie viel Einfuhrumsatzsteuer für ihre Warenlieferung fällig wird, müssen sie also zunächst deren Zollwert ermitteln. Rechnen sie allein mit dem Warenwert, könnten sie eine unangenehme Überraschung erleben.
Sind Unternehmen mit geringem Umsatz von der Einfuhrumsatzsteuer befreit?
Gerade im ersten Jahr nach ihrer Existenzgründung erzielen viele Unternehmen vergleichsweise geringe Umsätze. Betragen diese in einem Kalenderjahr weniger als 22.000 Euro und übersteigen im folgenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro, wird das Unternehmen von der Pflicht entbunden, Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer gibt es allerdings keine solche Regelung. Es spielt somit keine Rolle, wie viel Umsatz ein Unternehmen erzielt: Die Einfuhrumsatzsteuer ist trotzdem zu zahlen. Gründer sollten dies unbedingt berücksichtigen, um ihre Ausgaben im Blick zu behalten.
Die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen
Unternehmer können sich die Einfuhrumsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen, indem sie sie als Vorsteuer geltend machen. Dies ist mittels der Umsatzsteuervoranmeldung möglich, welche unkompliziert über ein Online-Formular des Internetportals ELSTER abgegeben werden kann.
Die vom Unternehmer (als Vorsteuer) gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wird dabei mit der Mehrwertsteuer, die er durch den Verkauf der Ware an den Verbraucher eingenommen hat, verrechnet. Heben sich die Beträge gegenseitig auf, muss das Unternehmen selbst keine Mehrwertsteuer ans Finanzamt zahlen. War die Vorsteuer sogar höher als die eingenommene Mehrwertsteuer, erstattet das Finanzamt den überzähligen Betrag zurück.
Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer findest Du unter https://www.anwalt.org/einfuhrumsatzsteuer/.