Stellt dir dein Startup einen Firmenwagen zur Verfügung, der in weiterer Folge auch privat genutzt werden darf, so muss für die private Verwendung sodann Steuern bezahlt werden. Das Finanzamt vertritt nämlich die Ansicht, die unentgeltliche Überlassung zur privaten Nutzung ist eine sogenannte Sachzuwendung.
Es entsteht für dich also ein geldwerter Vorteil, für den eine Einkommensteuer bezahlt werden muss.
Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung?
Unternehmen, die einen Firmenwagen anbieten, werden mitunter auch eine Kreditkarte zur Verfügung stellen. Dies deshalb, weil mitunter die Spritkosten auch vom Unternehmen übernommen werden.
Auch Unternehmen sollten Kreditkartenvergleiche durchführen – ein derartiger Vergleich dauert höchstens nur ein paar Minuten, die aber dafür sorgen, dass man recht viel Geld sparen kann. Selbst Privatpersonen sollten im Vorfeld Testurteile wie Erfahrungsberichte lesen – hier klicken, sofern nähere Informationen gewünscht werden.
Dem Arbeitnehmer stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder nutzt er die pauschale Versteuerung über die Ein-Prozent-Regel oder er führt ein Fahrtenbuch – ganz egal, wofür man sich entscheidet, die gewählte Variante muss über das gesamte Jahr beibehalten werden.
Man kann also nicht in den ersten vier Monaten ein Fahrtenbuch führen und dann für die restlichen Monate die Ein-Prozent-Regel anwenden.
Die Versteuerungsmethode kann nur dann im Laufe des Jahres geändert werden, wenn ein neuer Wagen zur Verfügung gestellt wird. Ein Wechsel ist sonst immer nur zum Jahresbeginn möglich.
Die Ein-Prozent-Regel
Laut dem Einkommensteuergesetz (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 S 2 Einkommensteuergesetz – EStG) kann die private Nutzung des Dienstwagens für jeden Monat mit 1,0 Prozent des Listenpreises angesetzt werden.
Zu beachten ist, dass die Ein-Prozent-Pauschale aber nicht angewendet werden kann, wenn es sich um ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug handelt. Beträgt der Wert des Fahrzeuges beispielsweise 50.000 Euro, so beläuft sich der geldwerte Vorteil auf 50 Euro/Monat.
Auf diesen Betrag sind sodann Solidaritätszuschlag, die Lohnsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Kannst du das Auto bspw. aufgrund eines Fahrverbots nicht nutzen, kommt es zum Entfall des geldwerten Vorteils für jene Monate, in denen das Fahrverbot aufrecht ist. In dieser Zeit darf der Firmenwagen auch nicht von Familienangehörigen genutzt werden.
Ist man als Freiberufler tätig – also Arzt, Rechtsanwalt, Apotheker oder Journalist – oder anderweitig selbständig, so kann man den Firmenwagen betrieblich und auch privat nutzen.
Der Vorteil? Für die Privatnutzung muss keine Einkommensteuer bezahlt werden – ihr fällt nur die Umsatzsteuer an. Das gilt für die Methode mit dem Fahrtenbuch und die Ein-Prozent-Regel.
Wer einen Firmenwagen nutzt und die Ein-Prozent-Regelung vermeiden will, jedoch auch kein Fahrtenbuch führen möchte, der sollte sich vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass die Privatnutzung verboten ist. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er kontrolliert, ob das Verbot eingehalten wird oder nicht.
Gibt es hier keine entsprechende Regelung, so geht das Finanzamt davon aus, dass der Wagen auch jederzeit privat genutzt werden darf.
Die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden – das heißt, hier kommt nicht die Ein-Prozent-Pauschale zur Anwendung, sondern nur jene Aufwendungen, die als geldwerter Vorteil verstanden werden (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Wer mit dem Firmenwagen 24.000 Euro Kilometer/Jahr fährt, wobei 3.600 Kilometer privat gefahren wurden, so betragen die Aufwendungen 6.000 Euro. Pro Kilometer ergibt das 0,25 Euro, sodass für die Privatnutzung in weiterer Folge Kosten in der Höhe von 900 Euro anfallen. Der Fiskus rechnet somit jene 900 Euro als zu versteuerndes Jahreseinkommen hinzu.
Wird ein Fahrtenbuch verwendet, so zählen für die Steuer all jene Kosten, die mit dem Firmenwagen in Verbindung stehen. So auch die jährliche Abschreibung des Autos ohne die Sonderabschreibungen. Die Bemessungsgrundlage ist nicht der Listenpreis – hier geht es um die tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive der Umsatzsteuer): Dabei muss von einem Neuwagen ausgegangen werden, der eine sechsjährige Nutzungsdauer haben wird.
Für einen Gebrauchtwagen muss die Restnutzungsdauer geschätzt werden – hier sind vor allem der Fahrzeugzustand und das Alter des PKW zu berücksichtigen.
Auch elektronische Fahrtenbücher werden akzeptiert
Sehr wohl besteht die Möglichkeit, dass zu Beginn mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen wird, dass im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Privatnutzung mittels Ein-Prozent-Methode versteuert wird.
Mit der Einkommensteuererklärung können dann in weiterer Folge die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden – diese muss man jedoch mittels Fahrtenbuch und Einzelbelegen nachweisen können. Das Finanzamt akzeptiert auch elektronische Fahrtenbücher. Gegenüber den manuellen Fahrtenbüchern gibt es hier sogar den Vorteil, dass viele Positionen automatisch eingetragen werden.
Zudem müssen digitale Eintragungen nicht sofort nach der Fahrt erfolgen, sondern können innerhalb einer Woche nachgetragen werden.