Ein Fachbeitrag von Dr. Ralf-Michael Schmidt, Gründer von SmartLaw:
Warum Geheimhaltungsvereinbarungen viel bringen, aber nicht das, was man erwartet?
Am Anfang eines Unternehmens steht die Idee. Wenn es dann an die Umsetzung geht, müssen viele Gründer Außenstehenden Einblicke in ihre Ideen und zum Teil selbstentwickelte Technologien gewähren, um zum Beispiel Kooperationspartner, Mentoren oder Investoren zu gewinnen.
Da der Wert vieler Startups aber genau in dieser Idee und ihrer Innovation steckt, kann das schnell zum Risiko werden. Was wenn jemand diese Idee klaut und selbst umsetzt? Gerade in der Anfangsphase ist es deshalb wichtig, das geistige Eigentum zu schützen.
Der Wunsch, die eigene Idee und damit verbundene Geschäftsgeheimnisse zu schützen, lässt viele Gründer zum Non-Disclosure-Agreement (NDA) greifen. Er regelt, wie Geschäftspartner mit vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen umgehen sollen, die im Rahmen der Geschäftsverhandlungen gewonnen werden.
Aber schützt solch ein NDA wirklich vor Ideenklau? Was muss man beachten, damit man den sichersten NDA für sich erstellt? Und was kann ein NDA nicht?
Kein Schutz vor Copycats
Entgegen landläufiger Annahmen kann ein NDA nicht wirklich verhindern, dass die eigene Idee kopiert und somit geklaut wird. Bloße Ideen sind in Deutschland grundsätzlich nicht schutzfähig, weder durch den gewerblichen Rechtsschutz (Patentrecht, Urheberrecht zum Beispiel) noch durch NDAs.
Geschützt werden können natürlich Erfindungen und Entwicklungen. Dazu würde man jedoch je nach Fall z. Bsp. zu Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung greifen bzw. bei Wort- und Bildmarken zur Markenanmeldung oder bei ästhetischen Gestaltungen zur Geschmacksmuster- bzw. Designanmeldung.
Was kann ein NDA?
Ein NDA kann jedoch sehr wohl eine wichtige abschreckende Wirkung haben. Mithilfe von Formulierungen, dass bei Verstoß gegen den NDA Schadensersatz oder gar Vertragsstrafen verlangt würde, kann man erreichen, dass der Vertragspartner die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen registriert.
In der Regel wird kein größeres Unternehmen noch in der Annäherungsphase einen NDA mit einem Startup unterschreiben, sondern erst, wenn das Interesse groß genug ist. Indirekt kann man dadurch die Bereitschaft, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterschreiben, als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen sehen.
Aber keine Sorge, wenn professionelle Finanzinvestoren nicht in einen NDA einwilligen wollen.
Das liegt daran, dass dort häufig viele sich überschneidende Themen analysiert und verhandelt werden, so dass es für sie kaum praktikabel ist, den Überblick über die diversen NDAs zu behalten. Es steckt nicht die Absicht dahinter, sich an den Ideen zu bereichern. Seriöse Investoren wollen gute Ideen wachsen sehen, nicht sie klauen.
Wichtige Details in der Formulierung nicht unterschätzen
Achtung! Gerade Formulierungen zum Schadensersatz zum Beispiel können, wenn sie sehr unspezifisch gehalten sind, sichtbar machen, dass man keinen Profi gegenübersitzen hat.
Umgekehrt ist an einem gut formulierten NDA auch der kompetente Vertragspartner zu erkennen und so dem Startup eventuell eine vorteilhafte Ausgangsposition zu verschaffen.
Folgende Elemente gehören Non-Disclosure-Agreement
Wichtig ist, dass alle Elemente eines NDA enthalten sind.
Die Präambel:
In dieser soll noch recht einfach und vor allem unjuristisch festgelegt werden, was der Gegenstand der Verhandlungen werden und welchen Zweck der Geheimhaltungsvertrag für beide Seiten haben soll.
Eine Regelung zum Umgang mit vertraulichen Informationen:
Also die Festlegung, ob und wie die Informationen gespeichert werden und was nach Ende der Verhandlungen mit den Daten geschehen soll.
Eine Formulierung, was die Geschäftspartner unter Geheimhaltung verstehen:
Also, ob nur als vertraulich gekennzeichnete Daten darunter fallen oder alle Inhalte der Geschäftsverhandlungen, bzw. auch die Klarstellung, dass die maßgeblichen gesetzlichen Datenschutzbedingungen darunter fallen.
Es empfiehlt sich, die vertraulichen Informationen zumindest exemplarisch aufzuführen, um bei möglichen Streitigkeiten eine Auslegungshilfe zu bekommen.
Die Festlegung von festen oder flexiblen Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüchen:
Vertragsstrafen sind immer dann zu zahlen, wenn ohne Zweifel nachgewiesen werden kann, dass gegen eine Geheimhaltungspflicht aus dem NDA verstoßen wurde.
Ob daraus ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, ist erst einmal unerheblich. Dafür gibt es dann den Schadensersatz.
Grundsätzlich gilt, dass die Vertragsstrafe über 5000 Euro liegen sollte, um im Fall von hoffentlich nicht auftretenden Gerichtsverfahren vor den in Businessfragen erfahreneren Landgerichten prozessieren zu können. Bis einschließlich 5000 Euro wären andernfalls die Amtsgerichte zuständig.
Die Vertragsdauer:
Die Laufzeit des Vertrages regelt zum einen den gesamten Zeitraum, in dem Informationen ausgetauscht werden, und zum anderen die Schutzfrist, das heißt den Zeitraum nach den Verhandlungen, in dem die Informationen weiter geschützt werden.
Als Ersteller eines NDA sollten Sie auf eine lange Vertrags- und damit Schutzdauer achten. Kommt eine Zusammenarbeit nach den Verhandlungen zustande, kann das verträglich natürlich noch anders geregelt werden.
Fazit: Beste Ausgangsposition für Verhandlungen dank professioneller NDA
Auch wenn ein NDA die bloße Idee grundsätzlich nicht schützt, verschafft ein professionell formulierter NDA dem Unternehmen die bestmögliche Ausgangsposition für Verhandlungen. Er signalisiert Professionalität und hebt eine Ernsthaftigkeit der Verhandlungen hervor.
Darüber hinaus sollten Sie zum effektiven Schutz der Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5001 Euro für den Fall eines Verstoßes festlegen.
Autorenprofil:
Dr. Ralf-Michael Schmidt ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) und Bankkaufmann.
Er war bei einer namhaften deutschen Großbank tätig, später in den Bereichen Digitales und Business Development eines führenden Medienunternehmens.
Dort koordinierte er die Umsetzung von komplexen Produktentwicklungsprojekten und entwarf neue digitale Geschäftsmodelle.
Als Gründer von SmartLaw ist er für die Konzeptionierung und inhaltliche Ausgestaltung der Produkte und Dokumente verantwortlich.
Weitere Informationen unter: www.smartlaw.de